Allgemeine Geschäfts­bedingungen der ORENDT STUDIOS Holding GmbH und deren Gruppengesellschaften

A. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen, insbesondere für die Erbringung von Fotografie-, CGI- und Bewegtbildleistungen

§1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns als Gesellschaft der ORENDT Gruppe (d.h. (i) ORENDT STUDIOS Holding GmbH, (ii) ORENDT STUDIOS GmbH, (iii) ORENDT STUDIOS BLACK GmbH, (iv) Orendt Studios CGI - FILMPRODUCTION GmbH, (v) ZUUMEO GmbH; diese zusammen nachfolgend „ORENDT Gruppe“ genannt; ein Unternehmen der ORENDT Gruppe nachfolgend auch „betreffende ORENDT- Gesellschaft“ genannt) als Auftragnehmer und unseren Auftraggebern. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3 Diese AGB werden Bestandteil auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch dann, wenn auf diese AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird und/oder keine ausdrücklich abweichende Regelung vereinbart wird und/oder die betreffenden Leistungen sowie die hierfür vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung erst künftig zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

1.4 Wir sind berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung (nachfolgend auch „Vertragsleistung“ oder „Arbeitsergebnisse“ genannt) nach unserem alleinigen Ermessen durch unsere Angestellten, durch Unternehmen der ORENDT Gruppe oder durch sonstige von uns beauftragte Dritte erfüllen zu lassen, wobei wir als jeweiliger Auftragnehmer in jedem Falle primär für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich bleiben.

§2 Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggebern Prospekte, Kataloge, Konzepte, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Aufwandsschätzungen), sonstige Produkt- bzw. Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2.2 Der Auftrag durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich oder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung per E-Mail) erfolgen oder durch Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. durch Sichten und/oder Digitalisieren von Material, Beginn der Arbeiten, Bekanntgabe von User-Login und Passwort).

§3 Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Für die Vertragsleistungen wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf Grundlage der aktuellen Preisliste, von Angeboten oder nach Aufwand (in EUR) berechnet.

3.2 Der Auftraggeber erstattet uns sämtliche Aufwendungen, die uns in Verbindung mit der Bereitstellung der Vertragsleistungen bzw. der Erstellung der Arbeitsergebnisse entstanden sind. Grundsätzlich werden sämtliche Auslagen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) auch die Beauftragung von Modeln, Sprechern, Darstellern oder Musikern für Zwecke der Erstellung der Arbeitsergebnisse wie auch Studiomieten, Agenturprovisionen, Künstlersozialabgaben oder Zölle dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, bzw. an diesen weiterberechnet, mit der Maßgabe, dass diese dem Auftraggeber mangels abweichender Vereinbarung mit einer Beaufschlagung in Höhe von 15% auf die Gesamtkosten (Einkaufspreise zzgl. aller Nebenkosten) weiterbelastet werden, es sei denn, diese sind bereits in den pauschalierten Preisangaben ausdrücklich enthalten.

3.3 Produktions-Versicherungen (z.B. Negativversicherung, Personenausfallversicherung) sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu vergüten und sind nur dann im Leistungsumfang enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.4 Mehrkosten, die durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, einschließlich schlechter Witterungsbedingungen wie Stark- oder Dauerregen oder Sturm, trägt stets der Auftraggeber, soweit in der Leistungsbeschreibung keine hiervon ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen wird.

3.5 Der Auftraggeber leistet auf jede gemäß dieser Vereinbarung eingereichte Rechnung Zahlung durch Banküberweisung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum. Verzugszinsen werden unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsmittel von uns in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.

3.6 Erklärt der Auftraggeber nach der Beauftragung, aber vor Fertigstellung der vereinbarten Vertragsleistungen, von dieser Abstand nehmen zu wollen, ohne dass dies in Übereinstimmung mit einem etwaigen vereinbarten Rücktritts- oder Kündigungsrecht geschieht, hat er an uns folgende Vergütungspauschalen zu zahlen:
− Bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Produktionsbeginn: 25% der in der betreffenden Vertragsleistung vereinbarten Netto-Vergütung,
− bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Produktionsbeginn: 50% der in der betreffenden Vertragsleistung vereinbarten Netto-Vergütung,
− bis 1 Woche vor dem vereinbarten Produktionsbeginn: 75% der in der betreffenden Vertragsleistung vereinbarten Netto-Vergütung und
− weniger als 1 Woche vor dem vereinbarten Produktionsbeginn: 100% des in der betreffenden Vertragsleistung vereinbarten Netto-Auftragswertes. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.

3.7 Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder Sicherheitsleistung gegen Lieferung bzw. Leistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber unserem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.8 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir den Rücktritt erklären und Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist verlangen.

3.9 Gegen Ansprüche von uns kann der Auftraggeber nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht nur wirksam geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages setzt außerdem voraus, dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Vertragsleistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

§4 Versendung von Arbeitsergebnissen, Gefahrübergang

4.1 Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline sowie Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Zu- bzw. Rücksendung erfolgt. Trifft er keine diesbezügliche Bestimmung, erfolgt die Festlegung durch uns.

4.2 Im Rahmen der Lieferung von Arbeitsergebnissen auf physischen Datenträgern geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald das Arbeitsergebnis abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch Mitarbeiter oder Beauftragte von uns erfolgt. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Arbeitsergebnisses auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand-/ Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

4.3 Werden dem Auftraggeber mehrere Arbeitsergebnisse (z.B. Bilder) zur Auswahl überlassen, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Arbeitsergebnisse innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Arbeitsergebnisse können wir, sofern wir den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten haben, Bezahlung vom Auftraggeber verlangen.

4.4 Werden dem Auftraggeber Bilder aus unserem Archiv überlassen, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, können wir eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, können wir Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1.000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die Schadenspauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

§5 Termine, Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

5.1 Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie durch uns nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

5.2 Vereinbarte Termine und Lieferzeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir im Falle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturereignisse, Arbeitskampf, Feuer) oder durch sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. unvorhersehbare Hindernisse, behördliche Anordnungen, Schlechtwettertage wie Stark- oder Dauerregen oder Sturm bei geplanter Outdoor-Produktion, Ausfall von Modeln, Sprechern, Darstellern, Musikern oder technischen Einrichtungen/Bildbearbeitungsprogrammen ohne unser Verschulden), daran gehindert sind, die Leistung zu erbringen sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem wir auf Informationen und Mitwirkungshandlungen des Auftragsgebers warten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Ist die so entstehende Verzögerung entweder für den Auftraggeber oder für uns nicht zumutbar, kann der Einzelauftrag abgebrochen bzw. gekündigt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht den Vertragsparteien in solchen Fällen nicht zu. Etwaig fällige und/oder gezahlte Vergütungen verbleiben in diesem Fall bei uns.

5.3 Setzt uns der Auftraggeber nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatz anstatt der Leistung steht dem Auftraggeber nur innerhalb der in § 10 festgelegten Grenzen zu.

§6 Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Auftraggeber gewährt uns alle Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die für die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftraggeber übermittelten und bereitgestellten Materialien im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen durch uns erforderlich sind. Insbesondere soweit ein (Firmen-)Name, ein Logo, eine Firmenbezeichnung, eine Marke, ein Werktitel und/oder ein anderes gewerbliches Schutzrecht in Verbindung mit dem vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmaterial im Rahmen der jeweiligen vereinbarten Vertragsleistungen durch uns zu verwenden ist, wird uns hiermit für die Dauer der jeweiligen Vertragsleistung das nicht ausschließliche und übertragbare Recht, diese (Firmen-)Namen, Logo, Firmenbezeichnung, Marke, Werktitel und/oder andere gewerbliche Schutzrechte im Rahmen der Ausführung der Vertragsleistungen und der Erstellung der Arbeitsergebnisse zu verwenden, eingeräumt.

6.2 Der Auftraggeber erklärt, dass alle Materialien und Inhalte, wie Bilder, Filme, Texte und Musik und sonstige Beistellungen, welche uns in Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen von ihm oder durch ihn zur Verfügung gestellt werden, frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind und der Auftraggeber über alle notwendigen Rechte für deren vertragliche Verwendung durch uns verfügt. Der Auftraggeber garantiert insbesondere, dass ihm von den Inhabern von Urheberrechten, Schutzrechten und sonstigen Rechten an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden und er über diese frei von Rechten Dritter verfügen kann.

6.3 Ausschließlich der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm bereit gestellte Material auf bestehende Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter zu überprüfen und eventuell notwendige Genehmigungen zur Verwendung des Materials selbst vor Überlassung desselben an uns einzuholen. Rechtliche Prüfungen durch uns, auch in markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich in der jeweiligen Vertragsleistung vereinbart wird.

6.4 Auch im Übrigen ist ausschließlich der Auftraggeber für den Inhalt aller beigestellten Materialien insbesondere im Hinblick auf die Regelungen des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Jugend-, Straf-, Medien- und Presserechts verantwortlich. Der Auftraggeber haftet gegenüber uns für Ansprüche Dritter, die aus einer etwaigen Verletzung von Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, oder sonstigen Rechte oder der Verletzung von Strafgesetzen durch die Nutzung der Materialien entstehen nach näherer Maßgabe von § 6.15.

6.5 Werden dem Auftraggeber von uns im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Vertragsleistung, auch in deren Vorfeld zur Anbahnung eines Einzelvertragsabschlusses, insbesondere im Rahmen von Pitches, Ideen, Entwürfe und sonstige Gestaltungen und Konzepte überlassen, bleiben diese im Eigentum von uns und der Auftraggeber ist ausschließlich im Rahmen der Nutzung der Arbeitsergebnisse bzw. gemäß der jeweiligen Vertragsleistung zu deren Nutzung berechtigt. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsbeziehung von uns überlassenen Unterlagen und Informationen steht im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich uns zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Die Zugänglichmachung für Dritte und jede außerhalb der Nutzung der Arbeitsergebnisse liegende Nutzung solcher Materialien bzw. Ideen, Gestaltungen, Konzepte und Entwürfe durch den Auftraggeber darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns erfolgen. Sämtliche zu den entsprechenden Angeboten bzw. Konzepterstellungen gehörenden Zeichnungen und Unterlagen sind auf jederzeitiges Verlangen von uns, insbesondere wenn der jeweilige Auftrag nicht uns im Rahmen einer entsprechenden Vertragsleistung erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben.

6.6 Soweit nicht in der betreffenden Vertragsleistung oder in diesen AGB abweichend geregelt, sind wir und/oder unsere Lizenzgeber ausschließliche Inhaber von allen Eigentums- und Nutzungsrechten (einschließlich aller gewerblichen Schutzrechte) an sämtlichen Arbeitsergebnissen sowie all solcher Rechte, die an den Vertragsleistungen bestehen und/oder in Zusammenhang mit diesen genutzt werden bzw. haben die erforderlichen Rechte Dritter für deren vertragliche Verwendung eingeholt. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (Negative, Modelle, Kopien usw.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die Vertragsleistungen zu erbringen, verbleiben im Eigentum von uns. Es besteht weder eine Herausgabe- noch eine Aufbewahrungspflicht.

6.7 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser AGB und aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der betreffenden Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber erteilen wir dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem gemäß der jeweiligen Vertragsleistung sachlich, räumlich und zeitlich vereinbarten Zweck. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser gegenüber uns für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt uns von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.

6.8 Ausgenommen von der Rechteeinräumung gemäß diesem § 6 sind die von den Verwertungsgesellschaften, insbesondere GEMA und GVL, für Sendezwecke verwalteten Rechte an der Musik. Für die Abwicklung mit den vorbezeichneten Verwertungsgesellschaften und die Entrichtung der entsprechenden Entgelte ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

6.9 Der Auftraggeber verwendet die Arbeitsergebnisse ausschließlich in Übereinstimmung mit der jeweiligen Vertragsleistung und vorbehaltlich sämtlicher zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Einschränkungen. Der Verkauf, das Hosting, das Leasing, die Vermietung oder die entgeltliche (Unter-) Lizenzierung der Arbeitsergebnisse zum Zwecke der entgeltlichen Leistungserbringung gegenüber Dritten ist grundsätzlich nicht gestattet, soweit die Vertragspartner hiervon keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung in der jeweiligen Vertragsleistung treffen.

6.10 Aus Vorschlägen des Auftraggebers oder seiner Beauftragten in Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen kann kein Miturheberrecht zugunsten des Auftraggebers abgeleitet werden.

6.11 Eine tendenzfremde Verwendung oder Verfälschung der Arbeitsergebnisse sowie strafrechtlich relevante Nutzungen, insbesondere die zur Herabwürdigung des Urhebers, abgebildeter Personen oder sonstiger Dritter führen können, sind unzulässig.

6.12 Wir werden die Freigabe zur Veröffentlichung von den in den von uns erstellten Arbeitsergebnissen (bei Film- und Bildmaterial) abgebildeten Personen (Rechteabtretung) entsprechend der getroffenen Vereinbarung und der gesetzlichen Regelungen einholen. Soweit Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige von dem Auftraggeber zu stellenden Personen abgebildet werden sollen, wird ausschließlich der Auftraggeber für die rechtzeitige Abtretung der hierzu erforderlichen Rechte Sorge tragen.

6.13 Wirwerden–nachnähererMaßgabederBeschränkungendes§10–denAuftraggeber von sämtlichen Verlusten, Schäden, Bußgeldern, Vertragsstrafen oder Kosten (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung) freistellen, dagegen verteidigen und schadlos halten, soweit diese aus Ansprüchen, Forderungen, Anzeigen oder Klagen Dritter entstehen, in denen eine angebliche Verletzung gewerblicher Schutzrechte behauptet wird, und soweit sie sich aus der Erbringung der Vertragsleistungen durch uns oder einer Verwendung der von uns erstellten Arbeitsergebnissen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und der jeweiligen Vereinbarungen ergeben. Davon ausgenommen sind Verletzungsansprüche, die sich (i) aus Beistellungen, Spezifikationen, Anweisungen, Entwürfen oder Informationen, die wir vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, oder (ii) aus Änderungen eines Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber, seine verbundenen Unternehmen oder Beauftragte entstehen.

6.14 Unsere Verpflichtungen aus §6.13 gelten vorbehaltlich aller folgenden Bedingungen:
6.14.1 Der Auftraggeber informiert uns unverzüglich und in Schriftform über einen solchen Anspruch;
6.14.2 Der Auftraggeber wird – nach unserem alleinigem Ermessen – einen etwaigen Rechtsstreit entweder eng mit uns abstimmen oder uns das ausschließliche Recht zur Abwehr und/oder Beilegung eines solchen Anspruchs gewähren;
6.14.3 Der Auftraggeber lässt uns jede angemessene Mitwirkung und Unterstützung zukommen, die wir zur Abwehr dieses Anspruchs anfordern;
6.14.4 Wird ein Verletzungsanspruch in Bezug auf ein Arbeitsergebnis geltend gemacht oder droht eine solche Geltendmachung, gestattet der Auftraggeber uns, (i) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, welches dem Auftraggeber die weitere Nutzung des betreffenden Arbeitsergebnisses oder der jeweiligen Vertragsleistungen ermöglicht, (ii) das Arbeitsergebnis oder die Vertragsleistungen zu ändern oder durch funktional gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen oder (iii) die in § 6.7 erteilte Lizenz in Bezug auf den rechtsverletzenden oder potenziell rechtsverletzenden Teil des Arbeitsergebnisses oder der Vertragsleistungen zu kündigen und dem Auftraggeber die Vergütung für das betreffende Gegenstand anteilig zu erstatten.

6.15 Der Auftraggeber wird uns von sämtlichen Verlusten, Schäden, Bußgeldern, Vertragsstrafen oder Kosten gleich welcher Art (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freistellen, dagegen verteidigen und schadlos halten, soweit diese aus Ansprüchen, Forderungen, Prozessen oder Klagen Dritter entstehen, in denen geltend gemacht wird:
6.15.1 dass die Verwendung der Beistellungsleistungen durch uns, unsere verbundenen Unternehmen und Beauftragten gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und dem jeweiligen Einzelvertrag anwendbare Gesetze oder Vorschriften oder Rechte Dritter verletze oder
6.15.2 dass durch die Bereitstellung der Beistellungsleistungen oder sonstiger Materialien durch den Auftraggeber gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden; wobei wir in Zusammenhang mit einem solchen Anspruch aus diesem § 6.15 zur Einhaltung der gleichen Voraussetzungen wie der Auftraggeber gemäß § 6.14 verpflichtet sind.

6.16 Dieser §6 regelt abschließend sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Haftungen von uns und dem Auftraggeber im Falle von etwaigen Verletzungen oder widerrechtliche Nutzungen von gewerblichen Schutzrechten; weitergehende wechselseitige Ansprüche der Parteien in diesem Zusammenhang werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausdrücklich ausgeschlossen.

§7 Abnahme von Arbeitsergebnissen, Genehmigung von Unterlagen

7.1 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, gelten die Arbeitsergebnisse oder von uns zur Verfügung gestellte Teilarbeitsergebnisse als vom Auftraggeber angenommen bzw. abgenommen, wenn der Auftraggeber diesen nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Überlassung durch uns in Textform (z.B. Mail oder Fax) widerspricht, wobei der Widerspruch im Einzelnen in Textform zu begründen ist. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Annahme von Arbeitsergebnissen abzulehnen, wenn die Arbeitsergebnisse mit den vereinbarten Leistungen, insbesondere mit den in einer Leistungsbeschreibung enthaltenen Spezifikationen in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen.

7.2 Sieht die Vertragsleistung einen Terminplan vor, ist es erforderlich, um den geplanten Terminplan zu gewährleisten, dass der Auftraggeber alle von uns zur Genehmigung vorgelegten Dokumente und Unterlagen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Vorlage genehmigt oder unter Angabe von Gründen ablehnt, ansonsten kann sich der Terminplan in gleichem Maße verschieben. Genehmigte Unterlagen und Dokumente werden automatisch Vertragsbestandteil der jeweiligen Vertragsleistung und ersetzen eventuelle vorherige Ausführungen.

7.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er uns den hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu erstatten. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Arbeitsergebnisses in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§8 Gewährleistung

8.1 Wir erbringen alle Vertragsleistungen in fachmännischer und professioneller Weise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung, der betreffenden Vertragsleistung und den allgemein üblichen Branchenstandards.

8.2 Erbringen wir Vertragsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begehen wir eine sonstige Pflichtverletzung, hat der Auftraggeber dies gegenüber uns stets unverzüglich in Textform zu rügen (§ 7.1) und uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer uns Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung unserer Verpflichtung bzw. dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Wir werden sodann angemessene Anstrengungen unternehmen, um die entsprechenden nicht einwandfreien Vertragsleistungen auf eigene Kosten nachzubessern. Soweit es uns endgültig nicht gelingt, die Vertragsleistungen nachzubessern bzw. in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, werden wir dem Auftraggeber denjenigen Teil der Vergütung erstatten, der anteilig auf die nicht einwandfreien oder nicht erbrachten Vertragsleistungen entfällt.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Auftraggeber oder sobald das jeweilige Arbeitsergebnis als abgenommen gilt und endet nach 12 Monaten.

8.4 Sofern der Auftraggeber kein bestimmtes Layout oder Briefing und somit keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsergebnisse vorgegeben hat, sind Gewährleistungsansprüche allein aus künstlerischen Gründen ausgeschlossen (künstlerische Gestaltungsfreiheit). Es liegt insbesondere kein Mangel vor, wenn bloße gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichen, jedoch grundsätzliche Leistungsanforderungen des Auftraggebers in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden.

8.5 Wir haften für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern ausschließlich im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für die Haltbarkeit der Datenträger haften wir ausschließlich im Rahmen der Garantieleistung des Herstellers der Datenträger.

8.6 Wir haftet nicht und sind nicht verpflichtet, etwaige Mängel oder nicht einwandfreie Arbeitsergebnisse nachzubessern bzw. in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn (i) diese durch ein Handeln oder Unterlassen seitens des Auftraggebers verursacht worden sind, (ii) der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen von Arbeitsergebnissen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns vorgenommen hat, (iii) der Auftraggeber Arbeitsergebnisse ändert, fehlerhaft verwendet oder diese in sonstiger Hinsicht beschädigt wurden, es sei denn, dass diese Beschädigung von uns oder einer unserer Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, (iv) wir nicht unverzüglich nach Entdeckung von dem Bestehen und der Art der Abweichung bzw. Fehlerhaftigkeit von dem Auftraggeber in Textform in Kenntnis gesetzt wurden und (v) der Auftraggeber in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang an der Feststellung, Analyse und Eingrenzung des Mangels in angemessenem Umfang mitwirkt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 10 festgelegten Grenzen.

8.7 Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. So können beispielsweise bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nur geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt/Arbeitsergebnis.

§9 Änderungswünsche (Change of Request)

9.1 Der Auftraggeber kann im gegenseitigen Einvernehmen mit uns in Textform (z.B. Mail) die Leistungen im Laufe der Vertragsdurchführung ändern, erweitern oder reduzieren. Die Einheitlichkeit des jeweiligen Vertragsgegenstandes muss jedoch erhalten bleiben.

9.2 Auch der Wunsch des Auftraggebers nach anderen Darstellern oder Modell als den zur Erstellung der Arbeitsergebnisse eingesetzten, die Verwendung anderer Requisiten oder sonstiger Änderungswünsche im Hinblick auf Parameter, welche uns aufgrund des Auftrags ausdrücklich oder implizit ein entsprechendes Auswahlermessen lassen, gelten grundsätzlich als Änderungswunsch im Sinne dieses § 9.

9.3 Wir werden kurzfristig, längstens binnen fünf (5) Arbeitstagen auf eine Änderungsanfrage des Auftraggebers reagieren und in einem angemessenen Zeitraum ein Nachtrags- und Änderungsangebot vorlegen, in welchem die Leistungsänderung beschrieben und deren Auswirkung auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine, und die Vergütung enthalten ist.

9.4 Soweit sich durch die Leistungsänderungen der Aufwand erhöht oder Termine bzw. Lieferzeiten beeinflusst werden, haben wir einen Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine/Lieferzeiten. Soweit sich dadurch der zukünftige Aufwand verringert, behalten wir – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Parteien – den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Leistungsänderung an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Mitarbeiter erwerben.

9.5 Die Parteien werden sich über den Inhalt des Nachtrag- und Änderungsangebots unverzüglich abstimmen.

9.6 Bis zur Vereinbarung einer entsprechenden Anpassung der betreffenden Vertragsleistung durch die Vertragsparteien werden wir weiterhin gemäß den Bestimmungen der ursprünglichen Vertragsleistung tätig und vergütet werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt von uns, die Leistungserbringung ganz oder teilweise zu unterbrechen. Die Leistungszeiträume verlängern sich mindestens um die Zahl der Werktage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung oder auf Wunsch des Auftraggebers unterbrochen werden mussten. Für die Dauer der Unterbrechung können wir die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Unterbrechung an Aufwendungen erspart haben.

§10 Haftungsbeschränkung

10.1 Die Haftung von uns auf Schadensersatz aus oder in Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Vertragsleistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

10.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der vertragstypisch, vorhersehbare Schaden ist in diesem Fall jedoch – unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle – insgesamt beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 100% der Netto- Vergütung, welche in der betreffenden Vertragsleistung vorgesehen ist („Haftungshöchstsumme“). Über die Haftungshöchstsumme hinaus können wir nur in Anspruch genommen werden, soweit Versicherungsschutz zu unseren Gunsten besteht und die Versicherung tatsächlich geleistet hat. Auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers werden wir unsere Ansprüche in Zusammenhang mit dem betreffenden Sachverhalt gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber abtreten, soweit diese noch keine Zahlungen an uns oder an den Auftraggeber geleistet hat und eine Abtretung nach den Vereinbarungen mit dem Versicherer zulässig ist.

10.3 Die Einschränkungen gemäß § 10.1 und § 10.2 gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

10.4 Die sich aus § 10.1 und § 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Das gleiche gilt, soweit wir und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10.5 Die Haftung von uns für entgangenen Gewinn oder Ertrag bzw. erwartete Einsparungen, für Datenverlust, Minderung des Firmenwertes oder entgangene Geschäftsabschlüsse, für indirekte oder Folgeschäden, für Betriebsausfall- oder sonstige Nutzungsausfallschäden sowie für sonstige reine Vermögensschäden aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

10.6 Bei Verlust von Daten haften wir auch unterhalb der in § 10.2 vereinbarten Haftungshöchstgrenze nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

10.7 Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

10.8 Die Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen dieses §10 unberührt.

§11 Verjährung

11.1 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Arbeitsergebnisse. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen von uns und alle außervertraglichen Ansprüche des Auftraggebers verjähren ebenfalls in einem Jahr, beginnend mit dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund dessen ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der gelieferten Gegenstände verlangen kann oder bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

11.2 Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in welchem wir oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigern bzw. verweigert. Sofern eine der Parteien nicht ausdrücklich schriftlich das Scheitern der Verhandlungen erklärt, gilt die Fortsetzung der Verhandlungen sechs Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz, deren Gegenstand der Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ist, als verweigert.

§12 MitwirkungspflichtendesAuftraggebers

12.1 Der Auftraggeber wird uns jede Unterstützung leisten und alle Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel bereitstellen, die wir jeweils in angemessenem Umfang verlangen können, damit wir unsere vertraglichen Verpflichtungen erfüllen können, einschließlich angemessener Nutzung und Zugang zu den Geschäftsräumen und/oder Standorten des Auftraggebers, an denen Vertragsleistungen erbracht werden sollen. Soweit die Leistungserbringung von uns auf dem Grundstück bzw. in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder auf dem Grundstück bzw. in den Räumlichkeiten Dritter, welche uns auf Veranlassung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden, erfolgt, stellt der Auftraggeber darüber hinaus termingerecht und auf eigene Kosten sicher, dass die erforderlichen Genehmigungen und notwendigen Abnahmen durch Dritte z. B. Behörden, Feuerwehr, Bauamt, Versicherungen etc. zur Erstellung der Arbeitsergebnisse rechtzeitig vorliegen bzw. durchgeführt werden. Zusätzlich zu den vorstehend ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten können wir vom Auftraggeber weitere angemessene Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen verlangen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar sind.

12.2 Der Auftraggeber kann die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Beistellungspflichten selbst erfüllen oder Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen. Soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und Beistellungspflichten für uns unentgeltlich.

12.3 Die Erbringung der in §12.1 geregelten Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeberist vertragliche Hauptleistungspflicht und Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen durch uns. Soweit wir durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen an der Erbringung der Vertragsleistungen gehindert sind, haben wir daraus resultierende Leistungsmängel oder Verzögerungen nicht zu vertreten.

§13 Referenznennung

Wir sind berechtigt, mit der Tätigkeit für den Auftraggeber zu werben oder den Auftraggeber als Referenz zu nennen. Insbesondere ist eine Verwendung von Arbeitsergebnissen durch uns auf unserer Webseite, in Showreels und den von uns genutzten Socialmedia-Plattformen ausdrücklich gestattet und der Auftraggeber erteilt uns seine Zustimmung zu einer entsprechenden Nutzung der Arbeitsergebnisse.

§14 Datenschutz, Speicherung von Daten

14.1 Die Parteien sind sich der besonderen Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherung bewusst. Die Parteien verpflichten sich alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der europäischen Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und das in Deutschland geltende Datenschutzrecht einzuhalten.

14.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden und wird – sofern nach dem anwendbaren Datenschutzrecht erforderlich – entsprechende Vorkehrungen treffen, dass wir und die mit uns verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen seiner Kontaktpersonen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen verarbeiten und z.B. an Subunternehmer zum Zwecke des Vertrages einschließlich der Kommunikation mit dem Auftraggeber weitergegeben werden.

§15 VertraulicheInformationen

15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich gesetzlich bestehender Offenlegungspflichten –, vertraulich zu behandeln, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

15.2 Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die Partei, die die Vertraulichen Informationen empfängt (die „Empfangende Partei“), Folgendes nachweist: (a) die der Empfangenden Partei mitgeteilten Informationen waren der Empfangenden Partei bereits bekannt, ohne dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet war, (b) die Empfangende Partei erhielt die Informationen in gutem Glauben von einem Dritten, der rechtmäßig in deren Besitz und nicht zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet war, (c) die Informationen waren zum Zeitpunkt ihres Empfangs durch die Empfangende Partei öffentlich bekannt oder wurden auf anderem Wege als durch eine Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt, (d) die Informationen wurden von der Empfangenden Partei ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt oder (e) die Offenlegung der Informationen ist durch anwendbare Gesetze oder Vorschriften oder im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vorgeschrieben.

§16 Abtretung

Der Auftraggeber darf seine Rechte aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung weder ganz noch teilweise abtreten oder seine Pflichten hieraus übertragen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von uns einzuholen. Jede Abtretung entgegen diesem § 16 ist nichtig und unwirksam.

§17 Schlussbestimmung

17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der betreffenden ORENDT-Gesellschaft als Auftragnehmer.

17.2 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG). Bei etwaigen Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Vereinbarung ist allein auf die deutsche Fassung abzustellen.

17.3 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in der Vereinbarung ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, wie es dem in der Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der vertragsschließenden Parteien am besten entspricht. Gleiches gilt für Lücken in der Vereinbarung.

B. Ergänzende Bedingungen für Erstellung/Anpassung und Überlassung von Applikationen und Software

Gegenstand der nachfolgenden Bestimmungen ist die Erstellung/Anpassung und Überlassung von Applikationen („App“) und Software durch uns. Die Regeln in Kapitel B gelten ergänzend zu den Regeln in Kapitel A und soweit die Regeln in Kapitel B den Regeln in Kapitel A widersprechen, vorrangig vor den Regeln in Kapitel A.

§18 Leistungsbeschreibung,Leistungsänderung

18.1 Maßgeblich für die Erstellung/Anpassung von Applikationen und Software ist die zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarte Leistungsbeschreibung. Diese wird in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber erstellt. Hierin werden zum Beispiel geregelt: erforderliche Funktionalität und Kapazität der Geräte und Software, Integration in vorhandene Systeme, Kommunikationsstandards, Berichtserfordernisse, Inbetriebnahme, Einbindung von Content des Auftraggebers, Zeitplan, Lizenzen, Vergütung, Abschlagszahlungen, Datenarchivierung sowie Abnahmekriterien. Der Auftraggeber wird die von uns erstellte Leistungsbeschreibung nach Vorlage innerhalb von 14 Tagen zumindest in Textform genehmigen. Wird die Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber abgelehnt, haben wir die Möglichkeit bis zu zweimal nachzubessern. Erfolgt nach der dritten Vorlage der Leistungsbeschreibung keine Abnahme, zahlt der Auftraggeber die für die Erstellung der Leistungsbeschreibung vereinbarte Vergütung und der Vertrag gilt als beendet.

18.2 Nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistungsbeschreibung und Leistungserbringung bedürfen einer Vereinbarung in Textform zwischen den Parteien. Etwaige sich hieraus ergebende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

18.3 Halten wir Änderungen der von uns geschuldeten Leistungen für notwendig oder sinnvoll, werden wir den Kunden hierüber unterrichten. Die Parteien werden sich dann über eine zusätzliche Vergütung für diese Änderungen einigen. Haben solche Änderungen nur unwesentliche Auswirkungen auf den Betrieb des Auftraggebers, so sind wir berechtigt, die Änderungen auch ohne Zustimmung des Kunden durchzuführen, soweit hiermit nicht eine Erhöhung unseres Entgeltes verbunden ist.

18.4 Nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte bzw. in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Leistungselemente werden von uns nicht geschuldet. Eine etwaige Pflege und Weiterentwicklung sowie ein sonstiger technischer Support der Software/App (z.B. Software-Update, Anpassung von Metadaten im App Store) stellt - sofern nicht im Leistungsumfang enthalten - eine Zusatzleistung dar, die einer separaten Vereinbarung in Textform zwischen den Parteien bedarf.

§19 Abnahme

19.1 Schulden wir einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet und eine Abnahme kann nur bei erheblichen Fehlern verweigert werden. Die Abnahme und eine eventuelle Fehlerbeseitigung erfolgt ergänzend zu den Regeln in Kapitel A nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:
19.1.1 Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Die Sachmängelgewährleistung gilt insbesondere nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder dass der Auftraggeber Änderungen oder Modifikationen, die der Auftraggeber an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns hierzu berechtigt zu sein.
19.1.2 Nach Lieferung der App-/Software erfolgt die Grundabnahme. Diese wird mit Funktionstest-Routinen oder anderen in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Testmethoden durchgeführt. Ist die Realisierungsphase gemäß der Leistungsbeschreibung in einzelne Arbeitsschritte („Milestones“) untergliedert, sind wir berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen – Teilabnahmen richten sich ebenfalls nach diesen Vorschriften.
19.1.3 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, gelten die Arbeitsergebnisse oder von uns zur Verfügung gestellte Teilarbeitsergebnisse als vom Auftraggeber abgenommen, wenn der Auftraggeber diesen nicht in Textform (z.B. E-Mail, Fax) innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Überlassung durch uns widerspricht, wobei der Widerspruch im Einzelnen in Textform zu begründen ist. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Abnahme von Arbeitsergebnissen abzulehnen, wenn die Arbeitsergebnisse mit den vereinbarten Leistungen, insbesondere mit den der Leistungsbeschreibung enthaltenen Spezifikationen in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen. Jeder Produktivbetrieb gilt automatisch als Abnahme.

§20 Nutzungsrechte

Soweit die von uns erstellte Software/App in Durchführung dieses Vertrags aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurde, wird dem Auftraggeber mit Ausnahme der in der Software/App enthaltenen Standardsoftware- Bestandteile, das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die von uns erstellte Software/App nach Maßgabe der mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen zu nutzen und zu verwerten, eingeräumt. Im Übrigen gelten vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung weiterhin die Bestimmungen zum Nutzungsrecht des Auftraggebers gemäß § 6 von Teil A dieser AGB.

§21 Sonstige Bedingungen

21.1 Die organisatorische Einbindung der von uns erstellten bzw. angepassten App-/Software in den Betriebsablauf des Auftraggebers wird von diesem eigenverantwortlich vorgenommen. Der Auftraggeber wird insbesondere Vorgaben im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Content (auch solche von Plattformbetreibern wie z.B. „Google Play Store“ und „Apple iTunes App Store“) sowie der erforderlichen Information und Belehrung des Nutzers der App-/Software selbst umsetzen und uns rechtzeitig zur Verfügung stellen.

21.2 Wir schulden bei App-/Softwareprodukten nicht die Lieferung von Quellprogrammen, Quellcode (Sourcecode) und Herstellerdokumentationen, sondern stellen App- /Softwareprodukte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung.

C. Ergänzende Bedingungen für die Überlassung von Film-, Beleuchtungs-, Bühnen- , Kamera- u. Tongeräten samt Zubehör, anderer technischer Geräte sowie Studios

Gegenstand der nachfolgenden Bestimmungen ist die die Überlassung von Film-, Beleuchtungs-, Bühnen-, Kamera- u. Tongeräten samt Zubehör, anderer technischer Geräte sowie Studios (nachfolgend auch „Mietgegenstand“ genannt) durch uns. Die Regeln in Kapitel C gelten ergänzend zu den Regeln in Kapitel A und B und soweit die Regeln in Kapitel C den Regeln in Kapitel A und B widersprechen, vorrangig vor den Regeln in Kapitel A und B.

§22 Miete

Die Miete für die Überlassung der Vertragsgegenstände bestimmt sich nach unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. An unser Angebot halten wir uns zwei Wochen nach Datum der Angebotsabgabe gebunden. Technische Änderungen aller angebotenen Geräte bleiben jedoch vorbehalten. Für Gerätesätze die nach der Preisliste mit Zubehör nach Vereinbarung zu Pauschalbeträgen gerechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Auftraggebers (nachfolgend auch „Mieter“ genannt) nicht mitgeliefert werden.

§ 23 Mietzeit

23.1 Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, abd em die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Bereitstellung oder Auslieferung aus unserem Lager bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer, mit der Übergabe / Rücknahme der technischen Geräte während unserer Geschäftszeiten, Montag – Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr. Die Transportzeit gilt als Mietzeit, Versandbereitschaft ab jeweiligen Lager ist der Lieferzeit gleichzusetzen. Die Rückgabe hat spätestens an dem Ablauf der Mietdauer folgenden Tag bis 10:00 Uhr zu erfolgen. Erfolgt die Lieferung erst nach 10:00 Uhr, wird für den Rückgabetag der volle Tagessatz berechnet.

23.2. Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener anderer nicht durch uns zu vertretender Umstände, wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten, führen nicht zu unserem Verzug. Ein etwa vereinbarter Auslieferungstermin verschiebt sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Mieter, in diesem Fall nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§24 Transport

24.1 Werden die Vertragsgegenstände nicht von unserem Lager abgeholt, sondern an einen anderen Ort versandt, so trägt der Mieter die Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Geräte gelten mit Übergabe an den Transporteur als dem Mieter zur Verfügung gestellt. Die Gefahr geht in jedem Fall unabhängig vom Ort der Versendung mit dem Verlassen des Lagers auf den Mieter über. Die vorstehenden Regelungen gelten auch im Falle eines Transportes durch unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragten Dritten.

24.2 Bei Versendung ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür die Kosten und Risiko. Eventuelle Transportschäden sind uns und dem Spediteur gegenüber unverzüglich zu melden und sämtliche in Betracht kommenden Personen und Unternehmen (z.B. Frachtführer, Spediteur, sonstige Schädiger) sind vom Mieter unverzüglich haftbar zu machen.

§25 GebrauchsüberlassunganDritte,Eigentumsschutz

Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ist ohne unsere ausdrückliche und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rückforderung der Geräte berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in die Mietgegenstände zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutz unserer Eigentumsrechte trägt der Mieter. Dasselbe gilt für den Schaden, der uns durch den Ausfall unserer Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.

§26 Rügepflicht,SchädenundHaftung

26.1 Der Mieter ist verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck genauesten und in allen Einzelheiten zu informieren. Der Mieter übernimmt während der Mietzeit für die gemieteten Gegenstände samt Zubehör die uneingeschränkte Haftung und zwar auch für Zufallsschäden. Er ist verpflichtet, die Geräte für die Dauer der Mietzeit pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zu erhalten.

26.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte bei Empfang fachmännisch auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und etwaige Mängel oder Unvollständigkeiten unverzüglich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger fachmännischer Prüfung anlässlich der Übernahme nicht entdeckt werden konnten, sind nach ihrer Entdeckung vom Mieter unverzüglich schriftlich zu melden. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gelten die Geräte als einwandfrei. Sämtliche Ansprüche, sei es Minderung, Schadensersatzansprüche oder Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln der Mietsache, die nicht ordnungsgemäß gerügt worden sind, sind ausgeschlossen, insbesondere auch unsere Haftung für direkte und indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör oder für am Drehort entstandene Schäden.

26.3 Sämtliche während der Mietzeit eintretende Beschädigungen, Verschlechterungen und sonstige Veränderungen der Mietgegenstände sowie etwaige durch derartige Ereignisse adäquat verursachte Folgeschäden/Aufwendungen gehen stets zu Lasten des Mieters, soweit der Mieter nicht nachweist, dass der Schaden bzw. das jeweilige Ereignis von ihm nicht zu vertreten sind bzw. der Schaden nur auf einen vertragsgemäßen Gebrauch beruht, für dessen Folgen er nach diesen Bedingungen nicht einzustehen hat. Der Mieter hat jedes Verschulden seiner Mitarbeiter, beauftragten, etwaiger Untermieter oder sonstiger Personen (auch des Transporteurs) die aus Anlass der Tätigkeit des Mieters Kontakt mit den Mietgeräten haben, zu vertreten.
Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten oder Zubehörteilen, Verlusten oder Transportschäden ist uns in jedem Fall unverzüglich Mitteilung zu machen. Reparatur- und sonstige Eingriffe des Mieters sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Alle währen der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung bei oder im Zusammenhang mit der Übernahme ausdrücklich gerügter Mängel oder solcher Mängel, von denen der Mieter nachweist, dass dies nicht von ihm oder seinen Mitarbeitern, beauftragten oder sonstigen Personen, deren Verhalten der Mieter zu verantworten hat, zu vertreten sind. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen, noch beschränkt.
Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall auch für Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

26.4 Soweit es sich nicht um bei Inempfangnahme der Geräte ausdrücklich gerügte Mängel oder solche die auch bei sorgfältiger fachmännischer Prüfung anlässlich der Übernahme nicht entdeckt werden konnten und unverzüglich schriftlich gerügt worden sind, ist der Mieter bei Störungen oder Ausfällen weder von der Zahlung der Miete befreit noch zu dessen Minderung berechtigt.

26.5 Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in einwandfreiem Zustand zurück zu geben.Erhaftet für alle Schäden, die durch einen unfachmännischen bzw. unsachgemäßen Gebrauch der ihm überlassenen Geräte entstehen. Er haftet für sämtliche Schäden, die durch eine verspätete oder nicht ordnungsgemäße Rückgabe der Mietgegenstände entsteht. Sind dem Mieter Datenträger vermietet worden, ist ausschließlich er für die Datensicherung verantwortlich und verpflichtet, die Datenträger gelöscht und ohne eigene Daten bzw. Dateien zurückzugeben. Wir übernehmen für den Bestand von Daten keinerlei Gewähr oder Haftung. Wir sind als Vermieter auch nicht verpflichtet, die Geräte bei Rückgabe sofort zu untersuchen. In der rügelosen Rücknahme der Geräte liegt keine Bestätigung von deren Mangelfreiheit und deren Vollständigkeit. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte nach Übergabe eingehend zu prüfen.

§ 27 Versicherung

27.1 Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine, mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftungsrisiko zu versichern. 27.2 Schließt der Mieter eine eigene Geräteversicherung ab, so muss er sicherstellen, dass die Geräte neuwertversichert sind. Es gilt, sofern Geräte aufgrund ihres Alters nicht wiederzubeschaffen sind, dass diese durch das entsprechende Nachfolgemodell ersetzt werden. Der Mieter hat uns die eigens abgeschlossene Geräteversicherung vorab vorzulegen.

27.3 Die gemieteten Geräte können darüber hinaus nach den Allgemeinen Bedingungen für die Elektroversicherung (ABE) durch uns versichert werden. Diese Versicherungsbedingungen können jederzeit bei uns eingesehen werden. Der Mieter hat für die Versicherung durch uns ein Entgelt in Höhe von 5% des vereinbarten Bruttopreises an uns zu zahlen. Wir weisen darauf hin, dass dieser Versicherungsschutz diverse Haftungsausschlüsse enthält. Schäden, die bei Fahr-, Stunt- und Spezialaufnahmen mit Fahrzeugen, Drohnen oder anderen Fluggeräten sowie bei Hochgebirgs- oder (Unter-)wasseraufnahmen entstehen, sind nicht beispielsweise abgedeckt. Es gilt außerdem eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € je Schadensfall.

27.4 Im Falle der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter aufgrund unserer ausdrücklichen Zustimmung, ist der Mieter verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadenfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, uns den Versicherungsschutz auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen. Die Kosten für die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gehen zu Lasten des Mieters.

27.5 Darüber hinaus sind – nicht nur im Schadenfall – die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu beachten. Bei Verstößen gegen gesetzliche Obliegenheiten (VVG) oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten (ABE) durch den Mieter ist dieser für evtl. Nachteile verantwortlich und zum Schadensersatz verpflichtet. Im Übrigen hat der Mieter uns und den Versicherern jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen. Bei Schäden durch Einbruch, Diebstahl oder Feuer ist in jedem Fall bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten und im Falle des Einbruchs und des Diebstahls unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Der Mieter hat die beschädigten Teile darüber hinaus in jedem Falle aufzubewahren und unabhängig von der Leistung durch den Versicherer auf Verlangen an uns auszuhändigen. Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, uns die beschädigte Sache auf unser Verlangen sofort zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, mit einer Reparatur sofort zu beginnen.

§28 Anmietung von Studios

28.1 Die von uns vermieteten Studios nebst Nebenräumen (nachfolgend „Studios“) stehen unserem Vertragspartner grundsätzlich nur montags bis freitags zur Verfügung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Vermietung des Studios berechtigt den Vertragspartner nur zu einer gewöhnlichen Nutzung. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere wenn diese mit Sonderrisiken (z.B. Pyrotechnik, Wasserbassins, Schwerlasten an den Traversen) verbunden ist, bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung.

28.2 Hinsichtlich der Nebenleistungen bei der Anmietung von Studios gilt folgendes:
28.2.1 Telekommunikations-, Medien- und Datendienstkosten
Telefon, Telefax, elektrische Mediendienst und Datendienstkosten sowie sonstige Gebühren für Kommunikationseinrichtungen werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
28.2.2 Stromlieferung
Es werden die für die übliche Studionutzung erforderlichen Strommengen von uns zur Verfügung gestellt. Die Gebühren hierfür werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste nach Maßgabe der jeweiligen Stromzähler in den Studios (Anfang- und Endstand) berechnet. Über die übliche Stromentnahme hinausgehende Stromentnahmen sind nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig.
28.2.3 Heizung
Es wird eine ausreichende Beheizung für die Studionutzung zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste nach den verbrauchten Heizkosten ermittelt und abgerechnet.
28.2.4 Wasser
Es wird eine für die übliche Studionutzung erforderliche Wassermenge zur Verfügung gestellt. Der Wasserverbrauch wird nach unserer jeweils gültigen Preisliste nach Maßgabe des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet.

28.3 Die angemieteten Studios werden ordnungsgemäß und in besenreinem Zustand zur Verfügung gestellt und sind in diesem Zustand zurückzugeben. Sofern von dem Mieter die angemieteten Studios nicht bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Mietzeit zurückgegeben werden, sind wir berechtigt, die Räumlichkeiten auf Kosten des Mieters unverzüglich wieder in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Etwaige in diesem Zusammenhang anfallende Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, die volle Studiomiete für solche Tage zu tragen, an denen der vertragsgemäße besenreine Zustand nicht bis 6:30 Uhr morgens wieder hergestellt ist, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns trotz verspäteter Rückgabe kein oder ein geringerer Schaden entsteht. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Anwendbarkeit von § 545 BGB ist ausgeschlossen.

28.4 Soweit der Mieter im Zusammenhang mit der Anmietung von Studios einen von uns bereitgestellten Internetanschluss nutzt, ist er verpflichtet, bei der Internetnutzung die Verletzung von Urheberrechten und Strafgesetzen auszuschließen, insbesondere ist es dem Mieter untersagt, File-Sharing-Systeme, die zumeist als „Tauschbörsen“ bezeichnet werden, zu nutzen und/oder Dateien mit kinderpornographischen Inhalt zu öffnen oder herunterzuladen oder sonst wie zu verwenden. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass auch seine Mitarbeiter, Untermieter oder sonstige von ihm beauftragte Personen, die den von uns zur Verfügung gestellten Internetanschluss nutzen, über die vorgenannten Nutzungsbeschränkung informiert werden und diese einhalten. Sollte es während der Anmietdauer eines Studios über den in diesem Zusammenhang dem Mieter von uns zur Verfügung gestellten Internetanschluss zu Urheberrechtsverletzungen oder Verletzungen von Strafgesetzen kommen, so ist hierfür allein der Mieter verantwortlich, auch wenn der konkrete Täter/Störer nicht ermittelt werden kann. Der Mieter hat uns sämtliche Schäden und Kosten zu ersetzen, die uns daraus entstehen, dass während der Anmietdauer eines Studios über den von uns dem Mieter zur Verfügung gestellten Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen und/oder Verstöße gegen Strafvorschriften begangen werden, insbesondere hat der Mieter uns diesbezüglich von Dritten in Rechnung gestellte Abmahnkosten zu ersetzen bzw. uns von solchen freizuhalten, wenn wir als Störer bei derartigen Verletzungshandlungen von Dritten abgemahnt werden, einschließlich der angemessenen Kosten unserer eigenen rechtlichen Beratung und Rechtsverteidigung in diesem Zusammenhang.

Stand Juli 2019

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